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Scheinselbstständigkeit: Was Studios mit freien Kursleitern jetzt wissen müssen
Von Qourses · Zuletzt aktualisiert am

Wenn du ein Studio, eine Schule oder ein Kursangebot mit freien Trainerinnen und Kursleitern betreibst, hast du das Wort Scheinselbstständigkeit in den letzten Monaten vermutlich öfter gehört, als dir lieb ist. Seit dem Herrenberg-Urteil prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Honorarkräfte deutlich strenger – und stuft viele von ihnen als abhängig beschäftigt ein. Das betrifft Yogastudios genauso wie Tanzschulen, Musikschulen, Fitnessstudios und Bildungsanbieter. Die gute Nachricht: Mit der Übergangsregelung des § 127 SGB IV hast du noch ein Zeitfenster, um deine Zusammenarbeit sauber aufzustellen. Hier erfährst du, was wirklich gilt, was im Ernstfall droht – und warum ausgerechnet dein Buchungssystem dabei eine größere Rolle spielt, als du denkst.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem Herrenberg-Urteil stuft die DRV Honorar-Kursleiter mit Lehrtätigkeit überwiegend als abhängig beschäftigt ein.
- Es zählt das Gesamtbild: Eingliederung in den Betrieb, Geldfluss und unternehmerisches Risiko sind die entscheidenden Kriterien.
- Im Ernstfall zahlt das Studio: Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend, gegebenenfalls plus Säumniszuschläge von 1 % pro Monat.
- Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV wurde im März 2026 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert – sie ist ein Zeitfenster zum Umbauen, kein Freifahrtschein.
- Saubere Modelle brauchen einen passenden Geldfluss: echte Raummiete, eigene Kundenbeziehung und direkte Zahlungen der Teilnehmer an den Kursleiter.
Freie Kursleiter? Sauber getrennt mit Qourses.
Externe Kursleiter mit eigenem Stripe-Konto: Deine Teilnehmer zahlen direkt an die Kursleiter – dein Studio bleibt raus aus dem Geldfluss.
Worum geht es bei Scheinselbstständigkeit überhaupt?
Scheinselbstständig ist, wer auf dem Papier als Selbstständige/r auftritt, tatsächlich aber wie ein/e Angestellte/r arbeitet: fest in den Betrieb eingebunden, ohne eigene Kunden, ohne eigenes unternehmerisches Risiko. Für die Sozialversicherung zählt nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit gelebt wird. Und wenn die DRV zu dem Ergebnis kommt, dass dein „freier“ Kursleiter in Wahrheit beschäftigt ist, wird es für dich als Auftraggeber teuer – nicht für den Kursleiter.
Das Herrenberg-Urteil: Warum die DRV genauer hinschaut
Auslöser der aktuellen Welle ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R). Eine Musikschullehrerin der Musikschule Herrenberg hatte auf Honorarbasis unterrichtet – das Gericht stellte fest: Sie war in die Organisation der Musikschule eingegliedert, nutzte deren Räume und Instrumente, unterrichtete deren Schüler und trug kein nennenswertes eigenes Risiko. Ergebnis: abhängige Beschäftigung, trotz Honorarvertrag.
Das Urteil hat kein neues Gesetz geschaffen, aber die Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung spürbar verschärft. In Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren werden Honorarkräfte mit Lehrtätigkeit seitdem überwiegend als abhängig beschäftigt eingestuft. Betroffen ist die gesamte Kurs- und Bildungslandschaft: von der Yogalehrerin über den Schwimmtrainer bis zur Dozentin an der Sprachschule.
Wie die DRV prüft: Es zählt das Gesamtbild
Es gibt kein einzelnes K.-o.-Kriterium. Die DRV bewertet das Gesamtbild der Zusammenarbeit und wägt Indizien gegeneinander ab. Typische Warnsignale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen:
- Eingliederung in deinen Betrieb. Du legst den Stundenplan fest, der Kursleiter nutzt deine Räume, deine Geräte und dein Buchungssystem – wie jede/r andere Mitarbeiter/in auch.
- Die Teilnehmer sind deine Kunden. Sie buchen bei deinem Studio, zahlen an dein Studio und haben mit dem Kursleiter keinerlei eigene Vertrags- oder Zahlungsbeziehung.
- Festes Honorar ohne Risiko. Der Kursleiter bekommt seinen Stundensatz, egal ob drei oder dreißig Leute im Kurs sitzen. Das unternehmerische Risiko liegt komplett bei dir.
- Keine eigene Preisgestaltung, kein eigenes Marketing. Preise, Werbung und Kundenkommunikation laufen komplett über dich – der Kursleiter tritt nach außen gar nicht als Unternehmer/in auf.
- Wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber. Dein Studio ist die tragende Säule der Existenz des Kursleiters, eine Vertretung ist nur theoretisch möglich.
Umgekehrt gibt es Indizien, die für echte Selbstständigkeit sprechen:
- Eigene Kundenbeziehung und eigenes Inkasso. Die Teilnehmer buchen beim Kursleiter, zahlen an den Kursleiter und bekommen von ihm die Rechnung.
- Eigene Preise und echtes Ausfallrisiko. Der Kursleiter kalkuliert selbst – und verdient weniger, wenn der Kurs nicht voll wird.
- Echte Raummiete statt Honorar. Der Kursleiter mietet deinen Raum für seine Kurse und zahlt dafür – nicht umgekehrt.
- Mehrere Auftraggeber und eigenes Auftreten am Markt. Eigene Website, eigene Werbung, Kurse an verschiedenen Orten – der Kursleiter ist erkennbar unternehmerisch unterwegs.
Was im Ernstfall droht
Stellt die DRV eine Scheinselbstständigkeit fest, schuldest du als Auftraggeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Und zwar rückwirkend: bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Dazu können Säumniszuschläge von 1 % pro Monat kommen – verschont bleibt nur, wer glaubhaft machen kann, unverschuldet nichts von der Zahlungspflicht gewusst zu haben (§ 24 SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil darfst du dir zudem nur durch Abzug von den nächsten drei Gehaltszahlungen zurückholen (§ 28g SGB IV) – gibt es keine laufenden Zahlungen mehr, bleibt praktisch alles an dir hängen. In gravierenden Fällen steht zusätzlich der Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen im Raum (§ 266a StGB).
Grob gerechnet: Bei einem Honorar von 2.000 € im Monat liegen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei rund 800 € monatlich. Über vier Jahre sind das knapp 40.000 € Nachforderung – für einen einzigen Trainer, Säumniszuschläge noch nicht eingerechnet. Bei mehreren Honorarkräften wird daraus schnell eine existenzbedrohende Summe.
§ 127 SGB IV: Zeit gewonnen – aber keine Entwarnung
Der Gesetzgeber hat auf die Verunsicherung reagiert: Seit dem 1. März 2025 gilt die Übergangsregelung des § 127 SGB IV. Für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis tritt die Versicherungspflicht danach erst später ein – ursprünglich ab dem 1. Januar 2027, im März 2026 wurde die Regelung bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Voraussetzung: Beide Seiten sind beim Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, und die Lehrkraft stimmt der Anwendung ausdrücklich gegenüber dem Auftraggeber zu. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor – die Sozialversicherungsträger empfehlen aber dringend, die Zustimmung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
Wichtig ist aber: „Bis Ende 2027 passiert nichts“ ist gefährlich verkürzt gedacht. Die Übergangsregelung schützt nur vor der rückwirkenden Beitragspflicht für die Übergangszeit – sie macht aus einer abhängigen Beschäftigung keine Selbstständigkeit. Sie ist ein Zeitfenster zum Umbauen, kein Freifahrtschein. Wer die Zeit nicht nutzt, steht Anfang 2028 vor exakt demselben Problem – nur ohne Schonfrist.
Welche Modelle funktionieren können
In der Praxis haben sich einige Grundmodelle herausgebildet, mit denen Studios und freie Kursleiter sauber zusammenarbeiten können – vorausgesetzt, sie werden echt gelebt und nicht nur aufs Papier geschrieben:
Echte Raummiete: Der Kursleiter mietet deinen Raum für seine Kurse – zu einem festen Mietpreis pro Termin oder Zeitraum. Er macht seine eigenen Preise, gewinnt eigene Teilnehmer, kassiert selbst und trägt das Risiko, wenn der Kurs nicht voll wird. Du verdienst an der Miete, nicht an seinen Teilnehmern.
Eigenständiges Kursgeschäft unter deinem Dach: Der Kursleiter tritt gegenüber den Teilnehmern selbst als Anbieter auf – mit eigener Vertrags- und Zahlungsbeziehung, eigener Rechnungsstellung und eigener Preisgestaltung. Dein Studio stellt Infrastruktur und Reichweite.
Ehrliche Mischmodelle: Auch eine Kombination ist legitim – etwa eine Festanstellung oder ein Minijob für die Kurse, die fest zu deinem Programm gehören, plus echte Selbstständigkeit für das eigene Kursgeschäft des Trainers. Wichtig ist die klare, dokumentierte Trennung.
Das Problem: Deine Software erzählt oft die falsche Geschichte
Und hier kommt ein Punkt ins Spiel, der in der Diskussion oft übersehen wird: dein Buchungssystem. Die gängige Studio-Software ist fast immer um ein zentrales Konto herum gebaut. Alle Buchungen laufen über dein Studio, jede Zahlung landet auf deinem Konto, und der Trainer bekommt am Monatsende eine Abrechnung und sein Honorar überwiesen – pro Einheit, pro Teilnehmer oder pauschal.
Genau dieser Geldfluss ist aber das Muster einer abhängigen Beschäftigung: Deine Kunden, dein Inkasso, dein Risiko – und der Trainer bekommt Geld von dir. Selbst wenn dein Honorarvertrag sorgfältig formuliert ist, dokumentiert dein Buchungssystem Monat für Monat das Gegenteil. Bei einer Prüfung zählt die gelebte Praxis – und die steht in deinen Zahlungsdaten.
Wie Qourses den Geldfluss vom Kopf auf die Füße stellt
Genau dafür haben wir Qourses anders gebaut. Du kannst externe Kursleiter in deine Organisation einladen – mit ihrem eigenen Stripe-Konto. Die Teilnehmer buchen den Kurs über deine Plattform, bezahlen aber direkt an den Kursleiter. Das Geld fließt zu keinem Zeitpunkt über dein Konto. Der Kursleiter hat seine eigenen Einnahmen, seine eigene Zahlungsbeziehung zu seinen Teilnehmern und trägt sein eigenes wirtschaftliches Risiko – der Geldfluss passt endlich zu dem, was im Vertrag steht. Externe Kursleiter mit eigenem Auszahlungsprofil sind Teil unseres Pro-Plans – die Details findest du in der Preisübersicht.
Und wir bauen dieses Fundament gerade weiter aus. Auf unserer Roadmap stehen unter anderem digitale Mietverträge, mit denen du Raummiete pro Kurs oder Zeitraum direkt in Qourses abbilden und abrechnen kannst, sowie eine kursleiterbasierte Kursverwaltung, mit der externe Kursleiter ihre Kurse, Inhalte und Teilnehmer eigenständig managen – inhaltliche Autonomie inklusive. So wird aus „Trainer im Studio“ Schritt für Schritt das, was es sein soll: ein eigenständiges Kursgeschäft unter deinem Dach.
Transparenz-Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ob eine Zusammenarbeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt eingestuft wird, entscheidet immer das Gesamtbild des Einzelfalls – kein Tool der Welt kann dir diese Bewertung abnehmen. Qourses sorgt dafür, dass Technik und Geldfluss einem sauberen Modell nicht im Weg stehen. Für die rechtliche Absicherung deines konkreten Setups sprich mit einer Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht oder nutze das Statusfeststellungsverfahren der DRV.
Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit
- Bis wann gilt die Übergangsregelung des § 127 SGB IV?
- Die Übergangsregelung galt ursprünglich bis zum 31. Dezember 2026. Im März 2026 haben Bundestag und Bundesrat eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2027 beschlossen. Sie schützt aber nur vor rückwirkender Beitragspflicht, wenn beide Seiten beim Vertragsschluss von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung ausdrücklich zugestimmt hat – die Sozialversicherungsträger empfehlen, diese Zustimmung schriftlich zu dokumentieren.
- Gilt § 127 SGB IV auch für Yoga- und Fitnesstrainer?
- Die Regelung gilt für Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung fassen darunter Tätigkeiten, die Wissen vermitteln oder praktische Tätigkeiten unterweisen – angeleitete Kurse mit unterrichtendem Charakter können also darunter fallen, reine Aufsichts- oder Betreuungstätigkeiten eher nicht. Ob das für Sport- und Fitnessangebote im Einzelfall gilt, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Lass dein Setup deshalb individuell prüfen.
- Was kostet Scheinselbstständigkeit ein Studio im Ernstfall?
- Wird ein freier Kursleiter rückwirkend als Beschäftigter eingestuft, schuldet das Studio Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung – bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre, gegebenenfalls plus Säumniszuschläge von 1 % pro Monat. Grob gerechnet können bei einem Honorar von 2.000 € im Monat schnell um die 40.000 € Nachforderung für einen einzigen Trainer zusammenkommen.
- Reicht ein gut formulierter Honorarvertrag als Absicherung?
- Nein. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Wenn der Kursleiter in deinen Betrieb eingegliedert ist, deine Kunden bedient und sein Geld von dir bekommt, hilft auch die beste Vertragsklausel nicht. Vertrag und gelebte Praxis müssen zusammenpassen – inklusive des Geldflusses.
- Ist ein Raummietmodell automatisch sicher?
- Nicht automatisch, aber es ist eines der stärksten Indizien für echte Selbstständigkeit – wenn es echt gelebt wird: Der Kursleiter zahlt tatsächlich Miete, macht eigene Preise, rechnet direkt mit seinen Teilnehmern ab und trägt das Ausfallrisiko, wenn ein Kurs nicht voll wird. Ein Mietvertrag, bei dem am Ende doch das Studio kassiert und ein Honorar auszahlt, überzeugt keinen Prüfer.
Sauber zusammenarbeiten, ohne den Papierkram-Albtraum
Die DRV-Prüfwelle wird nicht wieder verschwinden – aber sie ist lösbar. Nutze das Zeitfenster bis Ende 2027, um deine Zusammenarbeit mit freien Kursleitern auf ein Modell umzustellen, das einer Prüfung standhält. Mit Qourses bekommst du die technische Grundlage dafür geschenkt: eigene Stripe-Konten für externe Kursleiter, direkte Zahlungen von den Teilnehmern an die Kursleiter und bald auch digitale Mietverträge und eine eigenständige Kursverwaltung für deine Kursleiter. Dein Studio bleibt die Bühne – das Geschäft deiner Kursleiter gehört ihnen.
Freie Kursleiter? Sauber getrennt mit Qourses.
Externe Kursleiter mit eigenem Stripe-Konto: Deine Teilnehmer zahlen direkt an die Kursleiter – dein Studio bleibt raus aus dem Geldfluss.

